Rahmenbenutzungsordnung für die Instituts- und Seminarbibliotheken der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

(Amtl. Bekanntmachung, Nr. 66 - 21. Dezember 2022)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs. 2 und 77 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), hat der Senat der Rheinischen Friederich-Wilhelms-Universität Bonn die folgende Rahmennutzungsordnung für die Instituts- und Fachbibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen der Rheinischen Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn beschlossen:

I. Allgemeines

(1) Diese Nutzungsordnung gilt als Rahmennutzungsordnung für die Instituts- und Fachbibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Bonn (im Folgenden: Bibliotheken).

(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen können für die von ihnen getragenen Bibliotheken eigene Nutzungsordnungen erlassen. Sofern sie darauf verzichten, gilt diese Rahmennutzungsordnung für die Bibliotheken unmittelbar.

(3) Die §§ 2 bis 6 gelten für alle Bibliotheken unmittelbar.

(1) Die Bibliotheken dienen der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universität Bonn.

(2) Diese Aufgabe obliegt ihnen vorrangig gegenüber der sie tragenden wissenschaftlichen Einrichtung und den fachlich interessierten Mitgliedern der Universität.

(3) Bei Kapazitätsengpässen kann die jeweilige Bibliotheksleitung (die Institutsleitung, eine gesonderte Bibliotheksleitung, die*der Bibliotheksbeauftragte) Zugangs- und
Nutzungsbeschränkungen erlassen, die den Vorrang gemäß Absatz 2 gewährleisten.

(1) Zwischen den Bibliotheken und ihren Nutzer*innen besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

(2) Eine Sondernutzung von Beständen und Einrichtungen der Bibliotheken bedarf einer Vereinbarung mit der jeweiligen Bibliotheksleitung. Die Vereinbarung ist privatrechtlicher Natur und kann eine Gegenleistung vorsehen.

(1) Die Bibliotheken sind der Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.

(2) Sofern Bibliotheksausweise ausgestellt werden, können Name, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n) sowie Matrikelnummer der*des Ausweisinhaber*in erhoben und gespeichert werden. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall Medien oder andere Gegenstände ausgeliehen oder gegen Nachweis ausgegeben werden sollen.

(3) Die Bibliotheken können für die Ausleihverbuchung und -verwaltung in Absprache mit der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) das von dieser eingesetzte Bibliotheksmanagementsystem mitnutzen. In diesem Fall erfolgt die Ausleihe mittels der von der ULB eingerichteten Bibliothekskonten und ausgegebenen Bibliotheksausweise und finden die diesbezüglichen Bestimmungen der Nutzungsordnung für die ULB Anwendung.

(4) Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald der Grund für ihre Erhebung und Speicherung entfallen ist.

Die Bibliotheken sind der Wahrung des Urheberrechts verpflichtet. Sie erbringen ihre Leistungen ausschließlich urheberrechtskonform. Den Nutzer*innen ist jede nicht urheberrechtskonforme Nutzung oder Verwendung von Medien der Bibliotheken oder Dokumenten, die sie von oder mit Hilfe der Bibliotheken erlangt haben, untersagt.

Die Bibliotheken sind der gleichberechtigten Teilhabe Aller am Leben in der Gesellschaft verpflichtet. Sie gewähren Nutzer*innen mit Behinderung geeignete Nachteilsausgleiche und berücksichtigen deren besondere Bedürfnisse. Bei Bedarf wird die*der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bzw. die Schwerbehindertenvertretung für die Beschäftigten der Universität Bonn beteiligt.

(1) Die Öffnungszeiten werden von der jeweiligen Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der die Bibliothek tragenden wissenschaftlichen Einrichtung festgelegt. Einschränkungen und Schließungen aus besonderen Gründen bleiben vorbehalten.

(2) Die Öffnungs- und Servicezeiten werden auf geeignete Weise bekannt gegeben. Insbesondere werden sie auf der Webseite der Bibliothek mitgeteilt. Gleiches gilt im Rahmen des Möglichen für Einschränkungen und Schließungen.

II. Zulassung zur Nutzung

(1) Zur Nutzung der Bibliotheken zugelassen sind alle Mitglieder der Universität Bonn. Andere Personen können zugelassen werden.

(2) Die Zulassung der Mitglieder endet mit dem Verlust des Mitgliederstatus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind alle noch nicht erledigten Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek, insbesondere solche zur Medienrückgabe, zu erfüllen.

(3) Inwieweit die Nutzung eine Anmeldung der Nutzer*innen erfordert, bestimmt die jeweilige Bibliotheksleitung.

(1) Bei einer Anmeldung sind diejenigen Angaben zu machen, die zur Identifizierung der Person, zur Bestimmung der Berechtigungen aus der Zulassung (Zuordnung zu einer Nutzer*innengruppe) und zur Geltendmachung der Rechte der Bibliothek erforderlich sind. Die Angaben sind durch gültigen Personalausweis oder durch gültigen Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung nachzuweisen; die Studierendeneigenschaft ist mittels Studierendenausweises nachzuweisen. Es soll ferner zwecks elektronischer Kommunikation eine E-Mail-Adresse angegeben werden.

(2) Änderungen der gemäß Absatz 1 gemachten Angaben sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, fallen Kosten, die bei rechtzeitiger Mitteilung vermeidbar gewesen wären, der betreffenden Person zur Last.

(3) Näheres zum Verfahren der Anmeldung und der Mitteilung gemäß Absatz 2, insbesondere die zu nutzenden Kommunikationswege, bestimmt die jeweilige Bibliotheksleitung.

(1) Sofern ein Bibliotheksausweis ausgegeben wird, bleibt er Eigentum der Bibliothek.

(2) Der Bibliotheksausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Seine Nutzung durch andere Personen als die*den Inhaber*in ist grundsätzlich missbräuchlich und zu verhindern. Insbesondere ist ein Verlust des Bibliotheksausweises der Bibliothek unverzüglich, spätestens am auf die Feststellung des Verlusts folgenden Bibliotheksöffnungstag, mitzuteilen, damit eine Sperrung des Ausweises erfolgen kann. Die*Der Ausweisinhaber*in haftet für alle Schäden, die durch eine von ihr*ihm schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) ermöglichte missbräuchliche Nutzung des Bibliotheksausweises verursacht werden.

(1) Wer gegen die Nutzungsordnung oder die Anordnungen des Bibliothekspersonals oder des beauftragten Wachdienstes zu einer ordnungsgemäßen Bibliotheksnutzung wiederholt verstößt oder wer die Zulassung zur Begehung von Straftaten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten missbraucht, kann von der Nutzung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Anwendung von Gewalt, Drohung mit oder Aufforderung zur Gewalt oder bei Verursachung einer schwerwiegenden Gefahr, erfolgt ein Ausschluss bereits bei einmaligem Fehlverhalten. Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder auf einzelne Nutzungen beschränkt werden, wenn eine solcherart eingeschränkte Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ausreichend erscheint.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die jeweilige Bibliotheksleitung.

(3) Ein Platzverweis (Aufforderung, die Bibliothek aktuell, längstens für den Rest des Tages, zu verlassen) stellt noch keinen Ausschluss von der Nutzung dar und kann auch vom Bibliothekspersonal oder dem beauftragten Wachdienst ausgesprochen werden.

III. Aufenthalt in der Bibliothek

Grundlage der Bibliotheksnutzung sind ein respektvolles Miteinander und gegenseitige Rücksichtnahme. Alle haben sich so zu verhalten, dass Andere weder geschädigt oder gefährdet noch mehr als unvermeidbar behindert oder gestört werden.

An Arbeitsplätzen, die als stille Arbeitsplätze ausgewiesen sind, sind folgende Verhaltensweisen
ausgeschlossen:

  • Gespräche einschließlich Telefongespräche,
  • Nutzung von Audio- oder audiovisuellen Medien (auch bei Verwendung von Kopf- oder Ohrhörer) zur Unterhaltung,
  • Essen und Trinken (mit Ausnahme des Trinkens von Wasser, das in verschlossenen Flaschen
    mitgeführt wird).

Das Blockieren von Arbeitsplätzen durch Deponieren oder Liegenlassen von Arbeits- und Lernmaterialien oder persönlichen Gegenständen ist unzulässig. Blockierte Arbeitsplätze können vom Bibliothekspersonal geräumt werden.

(1) Gefährliche Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

(2) Gegenstände, die zur Entwendung oder Beschädigung von Bibliotheksgut geeignet sind, dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Für ihre Unterbringung werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten Schließfächer angeboten, deren Nutzung durch die Bibliothek geregelt wird.

(3) Tiere dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in die Bibliothek gebracht werden (z.B.
notwendiger Assistenzhund).

Foto-, Film- und Tonaufnahmen in der Bibliothek bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Instituts- oder Bibliotheksleitung.

(1) Anweisungen des Bibliothekspersonals oder des beauftragten Wachdienstes zu einer ordnungsgemäßen Bibliotheksnutzung ist Folge zu leisten.

(2) Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Bibliotheksausweis vorzulegen. Das Bibliothekspersonal kann die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen, um die Identität der den Bibliotheksausweis vorlegenden Person zu überprüfen.

(3) Beim Betreten und Verlassen der Bibliothek ist Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren; außerdem sind mitgeführte Medien beim Verlassen unaufgefordert vorzuzeigen.

IV. Nutzung der Bibliothek vor Ort

(1) In Freihand aufgestellte Medien sind von den Nutzer*innen vom Standort zu holen. Nach Gebrauch sind sie, je nach der für die einzelne Bibliothek getroffenen Regelung, entweder an den Standort zurückzustellen oder auf einem Abräumplatz zu deponieren.

(2) Für die Nutzung besonders schutzbedürftiger Medien kann die jeweilige Bibliotheksleitung geeignete Regeln erlassen, insbesondere bestimmen, dass sie nur gegen Nachweis ausgegeben werden oder nur unter Aufsicht genutzt werden dürfen.

(1) Das Kopieren aus Büchern und Zeitschriften ist zulässig, wenn es nicht gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt und ohne physische Gefährdung des betreffenden Mediums möglich erscheint. Ein von der Bibliothek ausgesprochenes Kopierverbot ist zu beachten.

(2) Neben der Nutzung der in der Bibliothek aufgestellten Vervielfältigungsgeräte ist das Fotografieren oder Scannen mit dem Smartphone zulässig.

V. Ausleihe außer Haus

(1) Die Entscheidung darüber, ob der Bibliotheksbestand ausschließlich zum Präsenzbestand oder ganz oder teilweise zum Ausleihbestand erklärt wird, trifft die jeweilige Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der die Bibliothek tragenden wissenschaftlichen Einrichtung.

(2) Unabhängig von einer Erklärung gemäß Absatz 1 kann eine Ausleihe aus besonderem Anlass oder für einen besonderen Personenkreis vorgesehen sein. Die Bedingungen einer solchen Sonderausleihe bestimmt die jeweilige Bibliotheksleitung.

(1) Für die Ausleihe kann eine Bibliothek das von der ULB eingesetzte Ausleihsystem mitnutzen. In diesem Fall haben sich die Entleiher*innen in der ULB anzumelden. Die Ausleihe erfolgt mittels des von der ULB ausgegebenen Bibliotheksausweises. Es gelten, gegebenenfalls entsprechend, die auf die Ausleihe, auf den Bibliotheksausweis und auf die Datenverarbeitung bezogenen Bestimmungen der Nutzungsordnung der ULB.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Sonderausleihe gemäß § 20 Abs. 2.

VI. Weitere Bestimmungen

(1) PC-Arbeitsplätze in den Bibliotheken sind für wissenschaftliche Recherchen und andere wissenschaftliche Arbeiten bestimmt. Der Internet-Zugang ist entsprechend eingeschränkt.

(2) Die PC-Arbeitsplätze sind ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen. Bei starker Nachfrage kann die Nutzung der Geräte zeitlich beschränkt werden.

(3) Vorgaben – neben denen der Bibliothek auch jene des Hochschulrechenzentrums – zur Nutzung von Geräten, Programmen und Diensten sind strikt einzuhalten. Manipulationen an Hard- oder Software sowie das Aufspielen von Software sind verboten. Bei Zuwiderhandlung haftet die*der Zuwiderhandelnde der Universität Bonn für alle daraus resultierenden Schäden.

(4) Die Universität Bonn haften nicht, wenn bei der Nutzung der PC-Arbeitsplätze ein Datenverlust eintritt oder Daten oder Speichermedien der Bibliotheksnutzer*innen Schaden nehmen.

(1) Die Bibliotheken erteilen Auskunft über ihren Bestand und über ihre und weitere bibliothekarische Dienstleistungen sowie bibliographische Auskünfte. Sachauskünfte können erteilt werden, soweit die sächlichen und personellen Ressourcen es zulassen.

(2) Alle Auskünfte sind unverbindlich.

(3) Nicht zu den Aufgaben der Bibliotheken gehören:

  • die Beantwortung juristischer und medizinischer Fragen,
  • die Schätzung des materiellen Wertes von Büchern und anderen Objekten,
  • Literatur- oder Datenzusammenstellungen.

(1) Bibliothekseigentum aller Art (Medien, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Sonstiges) ist sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung von Medien gelten auch - 10 - das Verformen, Verfärben und Verschmutzen, jedwede Eintragung wie z.B. Anstreichungen oder das Einfügen von Kommentaren einschließlich der Berichtigung von Fehlern, das Knicken von Blättern, das Öffnen von Siegeln oder anderen Verschlüssen und Ähnliches.

(2) Wer Medien oder andere Gegenstände ausleiht oder sonst gegen Nachweis in Empfang nimmt, hat deren Zustand zu überprüfen und erkennbare Schäden und sonstige Mängel sofort anzuzeigen. Nicht sogleich erkennbare Mängel sind sofort nach der Feststellung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige trifft die*den Empfänger*in die volle Beweislast dafür, dass der Mangel bereits beim Empfang vorhanden war.

(3) Wer Medien oder sonstiges Bibliothekseigentum beschädigt oder verliert, hat dies der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigung und Verlust verpflichten zum Schadensersatz, es sei denn, sie sind unverschuldet. Ein aus der verspäteten Anzeige gemäß Satz 1 resultierender Schaden ist ebenfalls zu ersetzen.

(4) Die Bestimmung, in welcher Form der entstandene Schaden zu ersetzen ist, steht, im Rahmen der allgemeinen schadensrechtlichen Bestimmungen, der Bibliothek zu.

Die Haftung der Universität Bonn für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet sie den Bibliotheksnutzer*innen lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ersatz für Vermögensschäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterlassene oder verspätete Dienstleistungen des Bibliothekspersonals entstanden sind, kann nicht verlangt werden.

VII. Schlussbestimmung

Diese Nutzungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn – Verkündungsblatt – veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rahmennutzungsordnung für die Instituts- und Seminarbibliotheken vom 5. November 1981 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 12. Jg, Nr. 1 vom 4. Januar 1982) außer Kraft.

R. Hüttemann
Der Vorsitzende des Senats
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Rainer Hüttemann

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 15. Dezember 2022.

Bonn, den 16. Dezember 2022

M. Hoch
Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. Michael Hoch

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