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Gebührenordnung

für das Bibliothekssystem der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs.  4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006  (GV.NRW.2006 S.474), sowie auf Grund von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005 (GV.NRW.2005 S. 738) hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Universität) folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Benutzung der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn sowie der Fachbibliotheken der Universität (Bibliothek) ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben.

(3) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.

 

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§ 2 Grundgebühr

Für die Ausstellung eines Benutzerausweises bzw. Bibliotheksausweises wird eine jährliche Gebühr von 20,- € erhoben. Mitglieder und Angehörige der Universität sowie Mitglieder und Angehörige einer anderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen sind von der Grundgebühr befreit. Ebenso von der Grundgebühr befreit sind Mitglieder der Universitätsgesellschaft Bonn – Freunde, Förderer, Alumni e.V. sowie Schülerinnen und Schüler, soweit sie zur Benutzung zugelassen sind.

 

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§ 3 Leihfristüberschreitung

Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig, ohne dass es der Erinnerung durch die Bibliothek bedarf. Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bei Überschreitung der Leihfrist

  • bis zu 10 Kalendertagen:    2,- €
  • bis zu 20 Kalendertagen:    5,- €
  • bis zu 30 Kalendertagen:  10,- €
  • bis zu 40 Kalendertagen:  20,- €

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe einer im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Medieneinheit beträgt die Säumnisgebühr bis zum 10. Kalendertag je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,- €.

 

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§ 4 Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Literatur im Deutschen Leihverkehr (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung erhebt die Bibliothek pro Bestellung eine Gebühr von 1,50 €. Es handelt sich hierbei um eine Bestellgebühr, die unabhängig davon anfällt, ob die Vermittlung der bestellten Literatur tatsächlich zustande kommt.

(2) Für die Vermittlung von Literatur über den Internationalen Leihverkehr werden je Bestellung die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kosten und Gebühren im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr, die von der gebenden Institution nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung erhoben werden, sind von der auftraggebenden Benutzerin oder dem auftraggebenden Benutzer zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen.

 

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§ 5 Reproduktionen

(1) Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden je Aufnahme, Blatt oder Kopie Gebühren erhoben, die in der Anlage 1 zu dieser Gebührenordnung aufgeführt sind. Grundlage für die Berechnung ist der jeweilige Material- und Arbeitsaufwand für die Repro- und Fotoarbeiten.

(2) Für sonstige Leistungen und besonders schwierige Arbeiten der Fotostelle ist entsprechend dem Arbeitsaufwand eine Gebühr von 11,- € pro angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit zuzüglich der Mehrkosten für Material zu erheben.

(3) Von einer Gebührenerhebung nach Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der Foto- oder  Reproduktionsauftrag wissenschaftlichen oder regionalgeschichtlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen oder regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.

 

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§ 6 Nutzung von Bibliotheksgut für Veröffentlichungen

Für die Nutzung von Texten und Bildern aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek für Veröffentlichungen werden Gebühren erhoben, die in der Anlage 2 zu dieser Gebührenordnung aufgeführt sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 

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§ 7 Schriftliche Auskünfte oder Gutachten

Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen werden je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 13,- € erhoben. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 

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§ 8 Elektronische Dissertationen

(1) Die elektronische Erstveröffentlichung einer an der Universität Bonn angenommenen Dissertation ist gebührenfrei.

(2) Für die elektronische Veröffentlichung einer bereits anderweitig veröffentlichten Dissertation der Universität Bonn sowie für die elektronische Veröffentlichung von Habilitations- und anderen Universitätsschriften wird eine Gebühr von 40,- €  erhoben.

(3) Entsteht besonderer Aufwand dadurch, dass die abgelieferten Dateien nicht den Vorgaben der Bibliothek entsprechen oder dass zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werden, so werden je angefangene Viertelstunde der für die zusätzlichen Leistungen aufgewandten Arbeitszeit 13 € erhoben.

 

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§ 9 Dokumentlieferdienste

Bei der Inanspruchnahme von Dokumentenlieferdiensten gelten deren aktuelle Preise.

 

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§ 10 Nichtrückgabe von Medien, Schadensersatz

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist von mehr als 30 Kalendertagen oder bei Überschreitung der Frist für die Rückgabe einer im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Medieneinheit von mehr als 10 Kalendertagen erlässt die Bibliothek eine sofort vollziehbare Rückgabeanordnung und leitet das Vollstreckungsverfahren zwecks Rückgabe der Medieneinheit ein.

(2) Bleibt die Vollstreckung erfolglos und ist die Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Leihfrist  für die Rückgabe eines  im Rahmen der  Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen überschritten, wird das entliehene Werk als abhanden gekommen betrachtet und die Benutzerin oder der Benutzer zusätzlich zu den Säumnisgebühren zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Medieneinheit erhoben.

(3) Erscheint das Vollstreckungsverfahren unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg und ist die Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Leihfrist  für die Rückgabe eines  im Rahmen der  Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen überschritten, so ist die Bibliothek berechtigt, das entliehene Werk als abhanden gekommen zu betrachten und zusätzlich zu den Säumnisgebühren Schadensersatz und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Medieneinheit zu erheben.

(4) In sonstigen Verlust- und Schadensfällen erhebt die Bibliothek zusätzlich zu etwaigen Säumnisgebühren und den Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wertersatz eine Verwaltungsgebühr von 25,- € pro Medieneinheit.

(5) Säumnisgebühren werden nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach Abs. 4. Wird die Medieneinheit dennoch zurückgegeben und sind der Bibliothek bisher keine Kosten oder Verwaltungsaufwand im Rahmen der Ersatzbeschaffung entstanden, werden lediglich die Säumnisgebühren nach § 3 für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erhoben.

 

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§ 11 Gebührenschulden

Wenn die Benutzerin oder der Benutzer mit der Bezahlung von Gebühren in Verzug geraten ist, kann die Berechtigung für weitere Ausleihen gesperrt werden.

 

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§ 12 Ersatz des Benutzerausweises bzw. Bibliotheksausweises

Für die Zweitausfertigung eines Benutzerausweises bzw. Bibliotheksausweises erhebt die Bibliothek eine Gebühr von 10,- €. 

 

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§ 13 Adressermittlung

Versäumt es eine Benutzerin oder ein Benutzer, der Bibliothek die Änderung ihrer / seiner Anschrift, des Namens oder des Status mitzuteilen, so sind  die der Bibliothek entstehenden Kosten von der jeweiligen Benutzerin oder dem jeweiligen Benutzer zu erstatten.

 

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§ 14 Benachrichtigungen bei Vormerkung und Fernleihe

Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Vormerkungen oder Fernleihen per E-Mail erfolgen kostenlos. Müssen die Benachrichtigungen mangels E-Mail-Adresse per Briefpost erfolgen, so trägt die Benutzerin oder der Benutzer die Portokosten.

 

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§ 15 Fälligkeit

Gebühren, Kosten und Auslagen werden am 3. Tag nach Sollstellung auf dem Benutzerkonto fällig, sofern diese Gebührenordnung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

 

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§ 16 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten

Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

 

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§ 17 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn bekannt gegeben und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

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Bonn, den 27. Juli 2007

M. Winiger
Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Matthias Winiger