Regeln zur befristeten Überlassung von Schließfächern und Schreibtischen in der ULB
Die Bibliothek überlässt bei Bedarf Schließfächer, in der Abteilungsbibliothek MNL außerdem verschließbare Schreibtische. Sie werden bevorzugt Universitätsangehörigen und innerhalb dieser Gruppe Examenskandidaten überlassen. Bei der Beantragung ist der gültige Bibliotheksausweis vorzulegen.
Die Überlassung beträgt maximal 6 Monate. Bei längerer Nichtnutzung kann die Überlassung entzogen werden.
Die Mitbenutzung durch eine weitere Person kann mit Einverständnis des Hauptbenutzers zugelassen werden. Hauptbenutzer und Mitbenutzer müssen die Mitbenutzung am Lesesaalschalter bzw. bei der Information anmelden.
Bei der Vergabe wird ein Schlüssel ausgehändigt, der bei jeder Benutzung am Lesesaalschalter (Hauptbibliothek) bzw. bei der Information (Abteilungsbibliothek MNL) abgeholt und vor Verlassen der Bibliothek dort wieder zurückgegeben wird. Wird ein Schlüssel nicht abgegeben, kann die Überlassung entzogen werden. Bei Schlüsselverlust trägt der Nutzer die Kosten für die Beschaffung und den Einbau eines neuen Schlosses. Im Fall der Mitbenutzung haften Hauptbenutzer und Mitbenutzer als Gesamtschuldner.
Bücher aus dem Lesesaal-Präsenzbestand oder Bücher, die nur zur Benutzung im Lesesaal ausgeliehen wurden, dürfen in den Schließfächern oder Schreibtischen nicht eingeschlossen werden. Ferner dürfen dort nicht aufbewahrt werden: Ausweispapiere jeder Art, Geld und Wertgegenstände, Schlüssel, leicht verderbliche oder gefährliche Dinge.
Die Bibliothek hat das Recht, die Einhaltung der Aufbewahrungsverbote durch Öffnen der Schließfächer und Schreibtische zu kontrollieren. Sie hat außerdem das Recht, leicht verderbliche und gefährliche Gegenstände sofort und entschädigungslos zu entsorgen und eventuelle Entsorgungskosten gegen den Benutzer, im Fall der Mitbenutzung gegen Haupt- und Mitbenutzer gesamtschuldnerisch, geltend zu machen.
Für Gegenstände, die unzulässigerweise aufbewahrt werden, ist eine Haftung der Bibliothek ausgeschlossen. Im übrigen haftet die Bibliothek für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen nur dann, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im übrigen gilt die Benutzungsregelung der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.
Stand: Juli 2011

